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Nachlassplanung


Wer seinen Nachlass zu Lebzeiten plant, erspart den Hinterbliebenen viel Zeit, Geld und unliebsame Überraschungen.

Eine gute Vorbereitung zu Lebzeiten verschafft Klarheit über die Verteilung der Hinterlassenschaft und erspart später Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen. Nur so lassen sich auch die Wünsche des Erblassers berücksichtigen.
Ohne eine Nachlassplanung, wird im Todesfall das Vermögen des Verstorbenen nach den gesetzlichen Richtlinien aufgeteilt. Dies entspricht aber nicht immer dem Willen des Erblassers. Deshalb ist es empfehlenswert, sich frühzeitig Gedanken über allfällige Anpassungen bei der Erbverteilung zu machen. Dies muss aber auch richtig dokumentiert werden, damit die gewünschten Begünstigungen auch rechtlich Bestand halten.

Der Güterstand bestimmt die Höhe des Erbvermögens
In der Schweiz existieren drei Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung (wird klar am häufigsten gewählt), die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Je nach Güterstand kommt mehr oder weniger Vermögen in die Erbmasse. Hinzu kommt das individuelle Eigengut des Verstorbenen. Ist nun das zu verteilende Vermögen ermittelt, geht es an die Verteilung.

Ohne Nachlassplanung erfolgt die Aufteilung nach den gesetzlichen Vorgaben
Die gesetzliche Erbfolge ist genau geregelt. Wurde zu Lebzeiten kein Testament aufgesetzt, so wird das zu verteilende Vermögen gemäss den gesetzlichen Vorgaben verteilt. In der Regel sind dies zuerst der Ehepartner, die Kinder, dann die Enkel und so weiter in absteigender Folge. Sind hier aber keine Erben vorhanden (oder bereits vorverstorben), können auch Geschwister, Eltern oder weiter entfernte Verwandte als Erben in Frage kommen. Wie steht es aber mit Konkubinatspartnern oder anderen Lebensgemeinschaften? Was wenn mehrere Kinder aus verschiedenen Beziehungen hervorgegangen sind? Da kann es schon etwas kompliziert werden.

Mittels der Nachlassplanung die Erbverteilung steuern
Möchte man das Vermögen aber anders verteilt wissen, kommt die Nachlassplanung ins Spiel. So kann zu Lebzeiten bereits bestimmt werden, wer was und wieviel vom Nachlass erhalten soll, unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Pflichtteile. Mit den so genannten "freien Quoten" können dann auch "Nichtverwandte" begünstigt werden. Das Thema Steuern kann hier dann plötzlich eine wichtige Rolle spielen und man ist gut beraten, wenn dies bereits frühzeitig berücksichtig wird.

Das Testament als letzter Wille
Mittles Testament kann der Erblasser seinen letzten Willen festhalten. Damit das Testament aber auch gültig ist, bedarf es zwingenden Formvorschriften - ob eigenhändig (wir unterstützen Sie gerne dabei) oder vom Notar verfasst, steht Ihnen frei. Auch die Aufbewahrung des Testaments will gut überlegt sein - denn wenn es nicht auffindbar ist, kann es auch nicht vollstreckt werden.

Willensvollstrecker vertritt Interesse des Erblassers
Ist ein Testament vorhanden, enthält keine Formfehler und alle gesetzlichen Vorgaben werden eingehalten, muss es noch vollstreckt werden. Dazu wird ein Willensvollstrecker eingesetzt, der die Interessen des Erblassers vertritt. Von Vorteil ist es, wenn eine neutrale Person diese Aufgabe übernimmt, zum Beistpiel ein Anwalt, Notar oder Treuhänder, der sich mit dem Thema Erbschaften auskennt.

SFS Financialservices berät Sie gerne zu diesem wichtigen Thema - neutral und unabhängig. Nehmen Sie heute noch Kontakt mit uns auf, denn wie beim Vorsorgeauftrag gilt auch hier: bestimmen Sie jetzt, damit später nicht über Sie bestimmt wird!

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